Beauftragung eines Anwalts bei Unfallsachen regelmäßig vom Versicherer zu erstatten

Der BGH hat in einem Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19, entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines Unfallschadens regelmäßig als erforderlich anzusehen ist. Selbst bei anscheinend einfach gelagerten Fällen, in denen die Haftungslage eigentlich klar ist, kommt es in der Folgezeit zu Streitigkeiten über die Höhe des Schadens, insbesondere über den Restwert des Fahrzeugs, die Höhe der Reparaturkosten oder die Mietwagenkosten. Danach gibt es kaum noch einen einfach gelagerten Fall, so dass selbst bei geschäftlich im Fahrzeugbereich tätigen Firmen die Beauftragung des Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Schäden als erforderlich erachtet werden kann und daher die Kosten vom Versicherer zu ersetzen sind.

Noch deutlicher wurde das OLG Frankfurt in dem Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13. Dort heißt es: „Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätze und Ähnlichem lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

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