Die Kosten für einen Reparaturablaufplan sind von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten

 So hat es das Amtsgericht Otterndorf entschieden (Urteil vom 13.06.2022, Az. 2 C 23/22).

Ein Reparaturablaufplan wird dann relevant bzw. von der Versicherung gefordert, wenn dort Zweifel an der Notwendigkeit einer Mietwageninanspruchnahme oder der Länge des geltend gemachten Nutzungsausfalls bestehen. In diesem Fall sind die Kosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten, wenn die Erstellung des Reparaturablaufplans auf Seiten des Reparaturbetriebes kostenpflichtig war. Im Fall der oben genannten Entscheidung ging es um einen Betrag von 46,41 €, den das Amtsgericht Otterndorf zugesprochen hat.  

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