Mietwagen für volle sieben Tage gerechtfertigt bei fünf-Tage-Reparatur

So hat es das Amtsgericht Geestland mit Urteil vom 29.07.2022, Az. 3 C 167/22 entschieden.

Die tatsächliche Reparaturdauer von fünf Tagen deckte sich insoweit mit den Feststellungen im vorangegangenen Schadengutachten. Allerdings kam es bedingt durch ein Wochenende zu insgesamt sieben Tagen Ausfallzeitraum. Diese sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Nach der Ansicht des Gerichts liegt es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine bestimmen sich durch die internen Abläufe der Werkstatt, eine freie Terminwahl habe der Kunde regelmäßig nicht.

We are using cookies to give you the best experience. You can find out more about which cookies we are using or switch them off in privacy settings.
AcceptPrivacy Settings

GDPR