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12
Sep

Mietwagen für volle sieben Tage gerechtfertigt bei fünf-Tage-Reparatur

So hat es das Amtsgericht Geestland mit Urteil vom 29.07.2022, Az. 3 C 167/22 entschieden.

Die tatsächliche Reparaturdauer von fünf Tagen deckte sich insoweit mit den Feststellungen im vorangegangenen Schadengutachten. Allerdings kam es bedingt durch ein Wochenende zu insgesamt sieben Tagen Ausfallzeitraum. Diese sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Nach der Ansicht des Gerichts liegt es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine bestimmen sich durch die internen Abläufe der Werkstatt, eine freie Terminwahl habe der Kunde regelmäßig nicht.

05
Sep

Landgericht Stade spricht Desinfektionskosten zu

Nachdem die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der weiter anhaltenden Corona-Pandemie von den hiesigen Amtsgerichten bejaht wurde, hat nun auch das Landgericht Stade mit Urteil vom 11.08.2022, Az. 4 S 27/21 als 2. Instanz die Erstattung von Desinfektionskosten zugesprochen.
Damit dürfte die Frage in diesem Landgerichtsbezirk geklärt sein. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

29
Aug

Auf bezahlt oder nicht bezahlt kommt es bei der Reparaturrechnung (immer noch) nicht an

Das Amtsgericht Otterndorf hat jetzt in mehreren Fällen entschieden, dass es auf den Umstand, ob die Reparaturkostenrechnung vom Geschädigten vollständig ausgeglichen worden ist oder nicht ankommt. Dabei nimmt das Amtsgericht Otterndorf Bezug auf die jüngste Rechtsprechung des BGH (siehe auch vorherigen Artikel). In einem Urteil heißt es:

„So führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Endscheidung vom 26.04.2022 (VI ZR 147/22) unter lit. d) Folgendes aus: „Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten (Senatsurteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 18 f.; siehe weiter Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 16 mwN) ergibt sich nichts Anderes (vgl. auch LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 7 ff. mwN auch zur Gegenansicht). Zwar hat der erkennende Senat hier in Bezug auf die ersatzfähige Höhe von Sachverständigenkosten ausgesprochen, dass sich nur der vom Geschädigten beglichenen Rechnung, nicht aber einer unbeglichenen Rechnung allein ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entnehmen lasse. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes – den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider – nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen.““

Und so begründet das Gericht wie folgt:

„Die Erforderlichkeit kann vielmehr aus weiteren Indizien abgeleitet werden, die durch den Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO frei zu würdigen sind. Ein solches Indiz der Erforderlichkeit liegt hier vor, denn die Klägerin hat den Reparaturauftrag auf der Grundlage eines zuvor von ihr eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erteilt, in dem der Reparaturaufwand […] beziffert wurde. Ein solches Gutachten stellt eine sachgerechte Grundlage für die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten dar, wenn es, wie hier, hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall aus der Perspektive eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 1989, 3009). Holt der Geschädigte daher ein Schadensgutachten ein und erteilt auf der Grundlage dieses Gutachtens einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrags die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder. Vor diesem Hintergrund stellen das Schadensgutachten, der auf dessen Grundlage erteilte Reparaturauftrag und die Rechnungsstellung hinreichende Indizien für den erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Die im Rahmen des Werkstattrisikos mit den eingeschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten begründete Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt vor diesem Hintergrund bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt. Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht (vgl. auch LG Saarbrücken NJW 2022, 87, 88).“

22
Aug

BGH zur Indizwirkung der nicht bezahlten Werkstattrechnung

Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug in einer Werkstatt fachgerecht instand setzen lässt, die gegnerische Versicherung einzelne Positionen der Reparaturrechnung kürzt und außergerichtlich nicht mehr bereit ist, weitere Zahlung zu leisten, stellt sich im Rahmen der Klage immer häufiger die Frage, ob die Reparaturrechnung vom Geschädigten vorab vollständig ausgeglichen sein muss, um hier zu einer Indizwirkung für die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparatur zu kommen.

Auch im hiesigen Gerichtsbezirk sind mehrere Verfahren bei Amtsgerichten und dem Landgericht Stade anhängig, deren Entscheidung u.a. genau von dieser Frage abhängen.

Hierzu hat der BGH nunmehr Stellung bezogen:

„Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ergibt sich nichts anderes. Zuvor hat der erkennende Senat hier in Bezug auf die ersatzfähige Höhe von Sachverständigenkosten ausgesprochen, dass sich nur der vom Geschädigten beglichenen Rechnung, nicht aber einer unbeglichenen Rechnung allein ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entnehmen lasse. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass im Falle einer (noch) nicht bezahlten Rechnung vom Geschädigten ohne Verschulden veranlasste und tatsächlich durchgeführte Schadenbeseitigungsmaßnahmen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands ‒ den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zuwider ‒ nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen.“ (BGH 26.4.22, VI ZR 147/21).“

Damit gilt Folgendes: Liegen über „bezahlt“ hinaus weitere Anhaltspunkte zugunsten des Geschädigten vor, dass die berechneten Reparaturkosten erforderlich waren, ist er geschützt. Ein Anhaltspunkt hierfür ist die wesentliche Übereinstimmung der Reparaturrechnung mit der Prognose des Schadengutachters (BGH, 05.06.2018, VI ZR 171/16). Dieser dürfte regelmäßig mit der Auftragserteilung „Reparatur gemäß Gutachten“ vorliegen.

15
Aug

Die Kosten für einen Reparaturablaufplan sind von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten

 So hat es das Amtsgericht Otterndorf entschieden (Urteil vom 13.06.2022, Az. 2 C 23/22).

Ein Reparaturablaufplan wird dann relevant bzw. von der Versicherung gefordert, wenn dort Zweifel an der Notwendigkeit einer Mietwageninanspruchnahme oder der Länge des geltend gemachten Nutzungsausfalls bestehen. In diesem Fall sind die Kosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten, wenn die Erstellung des Reparaturablaufplans auf Seiten des Reparaturbetriebes kostenpflichtig war. Im Fall der oben genannten Entscheidung ging es um einen Betrag von 46,41 €, den das Amtsgericht Otterndorf zugesprochen hat.  

25
Jul

Der Unfall mit dem Elektroauto

In der jüngsten Vergangenheit denken viele AutofahrerInnen über die Anschaffung eines Elektroautos nach. Ist das Elektroauto erst einmal da und verunfallt dieses stellen sich viele Fragen. Einzelne Punkte sollen hier kurz erörtert werden:

  • Beim Kauf: Oft wird nur das Fahrzeug an sich erworben. Die Batterie wird gemietet. Verunfallt das Auto so stark, dass auch die Batterie beschädigt ist, gilt es hier in jedem Fall auch Rücksprache mit dem Eigentümer der Batterie zu halten. Denn nur dieser darf (aufgrund seiner Eigentümerstellung) über das Schicksal der Batterie entscheiden.
  • Beim Leasing: Der Reparaturschaden an dem geleasten Elektrofahrzeug ist vom LeasingnehmerIn auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung zu beseitigen. Da es sich hierbei um einen sog. Haftungsschaden (Haftung ggü. dem Leasinggeber) handelt, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung dem/der Geschädigten hier auch die MwSt. zu erstatten (also Reparaturkosten brutto im Falle einer Reparatur), sofern der/die LeasingnehmerIn nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  • Wenn für das verunfallte Elektroauto ein vergleichbares Fahrzeug angeschafft werden muss, diese auf dem lokalen Markt aber nicht verfügbar ist, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung bei entsprechendem Nachweis vergeblicher, lokaler Bemühungen auch die Überführungs-/Transportkosten ersetzen.
  • Bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs gewährt das BAFA zurzeit Subventionen, die verbunden sind mit einer 6-monatigen Haltefrist. Kommt es innerhalb dieses Zeitraums zu einem Unfall, der die Abschaffung des Elektrofahrzeugs bedingt, droht hier je nach Anschaffungsart des Neufahrzeugs die Rückforderung der Subvention. Es steht zu vermuten, dass dieser Schaden als Vermögensfolgeschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann.
  • Beim unfallbedingten Ausfall des eigenen Elektroautos hat der/die Geschädigte grds. Anspruch auf einen elektrischen Mietwagen. Je nach örtlicher Verfügbarkeit muss sich der/die Geschädigte aber auch mit einem konventionellen Mietwagen begnügen müssen.

Fazit:   Bei einem Unfall mit einem Elektrofahrzeug ergeben sich über das bisherige Unfallrecht hinaus neue, weitreichende Fragestellung, zu denen bisher keine fundierte Rechtsprechung bekannt ist, bedingt durch die offensichtlich auf deutschen Straßen noch in der Unterzahl vertretenen Elektrofahrzeuge. Die Rechtsprechung hierzu muss erst entwickelt werden. 

18
Jul

Vom Geschädigten kann der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer nicht verlangen, dass Fremdrechnungen offengelegt werden

Dies hat im Februar 2022 das hiesige Amtsgericht Otterndorf (Urteil vom 10.02.2022, Az. 2 C 239/21) entschieden. Dabei argumentiert das Gericht zu Recht: Der Geschädigte habe gar keine Möglichkeit an die Rechnungen von Subunternehmern zu kommen, die die Werkstatt eingeschaltet hat. Schon deshalb habe er keine Verpflichtung eine solche Rechnung der gegnerischen Versicherung vorzulegen. 

Oft bezieht sich das Verlangen der gegnerischen Versicherer z.B. auf die Lackierkosten. Es ist im hiesigen Bezirk gerichtsbekannt, dass die Werkstätten über keine eigenen Lackierereien verfügen. Der Lackiervorgang wird daher von den Reparaturbetrieben an externe Lackierereien abgegeben. Der Auftrag kommt demnach im Verhältnis zwischen Werkstatt und Lackiererei zustande. Der Geschädigte ist in dieses Vertragsverhältnis nicht involviert.

11
Jul

Immer mehr Gerichte verwerfen die Prüfberichte der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen als irrelevant

Der Ablauf ist (fast) immer gleich: Der Geschädigte erteilt nach einem Verkehrsunfall den Auftrag zur Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Schadenfeststellung. Dieses Gutachten wird der gegnerischen Versicherung zur Bezifferung des Schadens vorgelegt. Immer häufiger reagieren diese mit Kürzungen einzelner Gutachtenpositionen, welche auf einen sog. Prüfbericht gestützt werden. Diese Prüfberichte werden bei spezialisierten Firmen von den Versicherungen in Auftrag gegeben. Der Unterschied zum Gutachten, welches der Geschädigte eingeholt hat: Erstens hat der Gutachter des Geschädigten das Fahrzeug tatsächlich vor Ort begutachtet, zweitens arbeiten diese Gutachter unabhängig. Im Gegensatz dazu hat der den Prüfbericht erstellende Sachbearbeiter das Fahrzeug des Geschädigten nie zu Gesicht bekommen. Dazu arbeiten diese Firmen meist nach den Vorgaben der Versicherer.

In der jüngsten Vergangenheit haben neben dem hiesigen Amtsgericht Otterndorf (Urteil vom 26.07.2021, Az. 2 C 77/21) auch das Amtsgericht Gifhorn (Urteil vom 03.05.2022, Az. 33 C 618/21) und das Amtsgericht Lübeck (Urteil vom 07.02.2022, Az. 26 C 1562/21) den Prüfberichten eine Abfuhr erteilt. Der O-Ton der Gerichte ist dabei weitestgehend einheitlich: Der Geschädigte darf sich auf das von ihm eingeholte Gutachten verlassen und darauf basierend den Reparaturauftrag erteilen. Der Prüfbericht ist nicht geeignet die Expertise des Gutachters zu erschüttern.

02
Jun

Reparaturablaufplan nicht kostenfrei

Häufig fordern die Versicherer Reparaturablaufpläne bei den Werkstätten an, wenn es zu Verzögerungen bei der Reparatur gegenüber der im Gutachten geschätzten Reparaturdauer kommt. Diese Reparaturablaufpläne sind nicht als Nebenpflicht zum Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeugs von der Werkstatt kostenfrei zu erbringen. Vielmehr entsteht hier ein zusätzlicher Aufwand der Werkstatt. Dieser zusätzliche Aufwand ist auch zu erstatten (AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.2017, Az. 20 C 52/17; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.02.2017, Az. 201 C 453/16; AG Bonn, Urteil vom 20.02.2020, Az. 114 C 477/19).

19
Mai

Dauerbrenner rotes Kennzeichen

Immer wieder führt das Fahren mit roten Kennzeichen zu Ärger mit den Ordnungsbehörden oder dem Straßenverkehrsamt.

Ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen darf nur zu den in § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genutzt werden. Wird es zu anderen Zwecken genutzt, kann dies nicht nur zur Folge haben, dass das rote Kennzeichnen von der Zulassungsbehörde eingezogen wird, was für einen Autohändler erhebliche Probleme bedeuten kann, sondern auch zu Bußgeldern führen. Das Kammergericht Berlin hat im Beschluss vom 17.09.2020, Az. 3 Ws (B) 189/20, entschieden, dass das Fahren mit roten Kennzeichen bei Nichteinhaltung der in § 16 FZV genannten Voraussetzungen dazu führt, dass man ein Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb setzt. Das heißt auch auf einer Probefahrt darf man zwischendurch nicht anhalten und sich etwas zu Essen holen, ansonsten handelt es sich nicht mehr um eine privilegierte Fahrt im § 16 FZV.

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