Immer mehr Gerichte verwerfen die Prüfberichte der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen als irrelevant

Der Ablauf ist (fast) immer gleich: Der Geschädigte erteilt nach einem Verkehrsunfall den Auftrag zur Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Schadenfeststellung. Dieses Gutachten wird der gegnerischen Versicherung zur Bezifferung des Schadens vorgelegt. Immer häufiger reagieren diese mit Kürzungen einzelner Gutachtenpositionen, welche auf einen sog. Prüfbericht gestützt werden. Diese Prüfberichte werden bei spezialisierten Firmen von den Versicherungen in Auftrag gegeben. Der Unterschied zum Gutachten, welches der Geschädigte eingeholt hat: Erstens hat der Gutachter des Geschädigten das Fahrzeug tatsächlich vor Ort begutachtet, zweitens arbeiten diese Gutachter unabhängig. Im Gegensatz dazu hat der den Prüfbericht erstellende Sachbearbeiter das Fahrzeug des Geschädigten nie zu Gesicht bekommen. Dazu arbeiten diese Firmen meist nach den Vorgaben der Versicherer.

In der jüngsten Vergangenheit haben neben dem hiesigen Amtsgericht Otterndorf (Urteil vom 26.07.2021, Az. 2 C 77/21) auch das Amtsgericht Gifhorn (Urteil vom 03.05.2022, Az. 33 C 618/21) und das Amtsgericht Lübeck (Urteil vom 07.02.2022, Az. 26 C 1562/21) den Prüfberichten eine Abfuhr erteilt. Der O-Ton der Gerichte ist dabei weitestgehend einheitlich: Der Geschädigte darf sich auf das von ihm eingeholte Gutachten verlassen und darauf basierend den Reparaturauftrag erteilen. Der Prüfbericht ist nicht geeignet die Expertise des Gutachters zu erschüttern.

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