Restwertangebot des Versicherers

In den Gutachten zur Feststellung der notwendigen Reparaturkosten nach einem Unfall sind die Gutachter bei einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden gehalten, drei Restwertangebote für das verunfallte Fahrzeug in das Gutachten mit aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, kann der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem dort genannten höchsten Gebot verkaufen, ohne dass bei der Regulierung ein höheres Restwertangebot des Versicherers zugrunde gelegt wird und bei der Schadensabrechnung in Abzug gebracht wird. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn vor dem Verkauf ein annehmbares Restwertangebot des Versicherers vorliegt. Das Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2020, Az. 6 O 187/20, hat nunmehr nochmals festgestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, auf ein Restwertangebot des Versicherers zu warten, bevor er das Fahrzeug verkauft. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer ihn gebeten hat, auf ein Restwertangebot des Versicherers zu warten.

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