Sekundenschlaf

Sekundenschlaf ist in der Versicherung nicht ohne Weiteres als ein Fall grober Fahrlässigkeit einzuordnen. Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Daher ist nur dann der Vorwurf eines leichtfertigen Handelns gegeben, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat (BGH, Az. 1 ZR 166/04). Ein Sekundenschlaf kann „einfach fahrlässig“ nicht vorhergesehen sein, weil objektiv vorhandene Ermüdungserscheinungen häufig subjektiv nicht wahrgenommen werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2009, Az. 4 U 375/08; OLG Celle, Urteil vom 01.07.2020, Az. 14 U 8/20). Entscheidend sind demnach für die Frage der groben Fahrlässigkeit mehrere Punkte wie zum Beispiel Dauer der Fahrt und Fahrtstrecke, Uhrzeit des Unfalls, letzter Schlaf oder vorherige Fahrweise.

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